§ 103 I-VBG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Fachbereich

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

Tasteninstrumente

148

152

Streichinstrumente

148

152

Saiten- und Zupfinstrumente

148

152

Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte)

111

114

Blockflöte

130

134

Blechblasinstrumente und Schlagwerk

111

114

Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung

74

76

Singschule

148

152

Volksmusik

74

76

Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung

74

76

Projekt Musikklasse

111

114

Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten)

148

152

Alte Musik

74

76

Jazz- und Popularmusik

74

76

  1. (2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

    Orchestergröße

    Verminderungsstunden bei

    52 Kalenderwochen

    53 Kalenderwochen

    bis sechs Schüler

    37

    38

    sieben bis 15 Schüler

    74

    76

    16 bis 25 Schüler

    111

    114

    26 bis 35 Schüler

    148

    152

    ab 36 Schüler

    185

    190

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis I-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 I-VBG
§ 104 I-VBG