§ 7 I-VBG Allgemeine Dienstpflichten

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6a I-VBG
§ 8 I-VBG