Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Belohnungen dürfen in einem Kalenderjahr das Ausmaß des nach der besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
0 Kommentare zu § 48d I-VBG