Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
(2)Absatz 2Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Absatz eins, die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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