§ 62 I-VBG Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. a)Litera adas Monatsentgelt,
    2. b)Litera bdie anteilig gebührenden Sonderzahlungen,
    3. c)Litera cdie pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und
    4. d)Litera deine allfällige Kinderzulage.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird.
  4. (4)Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera atritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder
    2. b)Litera bwird aus seinem Verschulden entlassen.
  5. (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch
    1. a)Litera aEntlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. b)Litera bbegründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. c)Litera cKündigung durch den Dienstgeber oder
    4. d)Litera deinvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  7. (7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 18.08.2023
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