Anl. 3 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anlage 3 (§ 116 Abs. 6)Anlage 3 (Paragraph 116, Absatz 6,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema I LEinreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema römisch eins LArtikel I
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
  1. A.AEntlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oderAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins, Litera a, oder c oder Punkt C Ziffer 3, oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
  2. 2.Ziffer 2abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
  1. B.BEntlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss
    1. a)Litera ades Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
    2. b)Litera bdes Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    3. c)Litera cdes Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
  2. 2.Ziffer 2Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder
  3. 3.Ziffer 3Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. C.CEntlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbsolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. 2.Ziffer 2Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
  3. 3.Ziffer 3Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
  4. 4.Ziffer 4Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. D.DEntlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss
    1. a)Litera aeines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt oder
    2. b)Litera bdes Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades oder
  2. 2.Ziffer 2Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist, oder
  3. 3.Ziffer 3Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. E.EEntlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt.

  1. F.FEntlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbsolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
  2. 2.Ziffer 2Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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