Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
244,5
a
1 bis 7
244,5
a
ab 8
303,4
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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