§ 101 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die Paragraphen 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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