Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2024
(1)Absatz einsAuf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die §§ 84 Abs. 2 und 3, 88 Abs. 1, 8, 9 und 10 und 90 bis 95 MDG gelten nicht.Die Paragraphen 84, Absatz 2 und 3, 88 Absatz eins,, 8, 9 und 10 und 90 bis 95 MDG gelten nicht.
(3)Absatz 3Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG.
(4)Absatz 4In der Überschrift des § 88 MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.In der Überschrift des Paragraph 88, MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
(5)Absatz 5Für die Einstufung der Lehrperson und des Leiters innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Lehrperson und der Leiter sind in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Vorrückungsstichtages nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt. Die für die Vorrückung in die dritte bis siebente Entlohnungsstufe erforderlichen Zeiträume betragen:
Vorrückung in die Entlohnungsstufe
Jahre
2
sechs Jahre
3
fünf Jahre
4
fünf Jahre
5
sechs Jahre
6
sechs Jahre
7
sechs Jahre
(6)Absatz 6Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.07.2024
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