Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 37, Absatz 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.
0 Kommentare zu § 99 I-VBG