(1) Auf das Monatsentgelt der Erzieher in Kinderheimen findet § 85 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Wortgruppe „Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen“ das Wort „Erzieher“ und an die Stelle der Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ki“ die Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ez“ treten. Abweichend von § 85 Abs. 2 gebührt Erziehern in Kinderheimen jedoch die Allgemeine Zulage nach § 48 lit. a.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs.1 werden Erzieher in Kinderheimen, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule sowie eine Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgelegt haben, in die Entlohnungsgruppe b eingereiht, wenn sie in einem Kinderheim überwiegend Kinder und Jugendliche zu betreuen haben, die auf Dauer durch die Kinder- und Jugendhilfebehörde in diese Heime im Rahmen der vollen Erziehungshilfe eingewiesen sind.
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