§ 75 I-VBG Kündigungsfrist

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

              Weniger als sechs Monaten  eine Woche

              Sechs Monaten   zwei Wochen

              einem Jahr   einen Monat

              zwei Jahren   zwei Monate

              fünf Jahren   drei Monate

              zehn Jahren   vier Monate

              fünfzehn Jahren   fünf Monate.

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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