§ 56 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

b)

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

c)

Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

d)

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.

(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55 I-VBG
§ 57 I-VBG