§ 27 I-VBG Ausnahmebestimmungen

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.

(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

a)

bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der gemeinderätlichen Ausschüsse,

b)

im örtlichen Sicherheitsdienst,

c)

im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und

d)

im Dienst der Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 I-VBG
§ 28 I-VBG