§ 85 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

ki1

ki2

Euro

1

3.142,9

2.643,0

2

3.193,5

2.681,3

3

3.241,3

2.717,8

4

3.278,8

2.746,1

5

3.333,3

2.790,7

6

3.407,3

2.851,9

7

3.536,7

2.959,7

8

3.705,2

3.100,3

9

3.813,6

3.190,9

10

3.923,5

3.282,4

11

4.092,7

3.423,5

12

4.299,9

3.596,2

13

4.507,7

3.769,8

14

4.714,7

3.942,2

15

4.921,9

4.115,1

16

5.104,6

4.267,7

17

5.296,9

4.427,9

18

5.503,6

4.600,3

19

5.691,1

4.756,8

20

5.878,8

4.913,3

  1. (2)Absatz 2Die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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