§ 118 I-VBG Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2024
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. a)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, und
    2. b)Litera bder Bemessung des Schadenersatzes
    gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
    1. a)Litera ader Fristen und
    2. b)Litera bder Beweislastumkehr
    die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 118 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 117 I-VBG
§ 119 I-VBG