Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 I-VBG