§ 32 I-VBG (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG), Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - JUSLINE Österreich
§ 32 I-VBG Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3)Absatz 3Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 bis 31d herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31d herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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