§ 48l I-VBG (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG), Zulage für die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen - JUSLINE Österreich
§ 48l I-VBG Zulage für die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Zulage. Bei der Bemessung der Höhe der Zulage ist auf die Größe der Gruppe und die Dauer des Unterrichts Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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