Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des § 72a dieses Gesetzes § 62 MDG anzuwenden.Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des Paragraph 72 a, dieses Gesetzes Paragraph 62, MDG anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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