Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. des für ihn kostengünstigsten, nicht ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Für Vertragsbedienstete mit Wohnsitz außerhalb Tirols ist das kostengünstigste Jahresticket, das zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten, dem durch den Dienstgeber eine Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke erteilt wurde, gebührt ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. der Kosten des für ihn kostengünstigsten ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3)Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 47 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 47, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(5)Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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