Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die §§ 107 (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.Die Paragraphen 107, (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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