§ 108 I-VBG Überstunden

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2024

§ 28 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.Paragraph 28, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 107, MDG gebührt.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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