§ 71 I-VBG Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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