§ 38 I-VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen

der

Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1

der

Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2

der

Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3

der

Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4

der

Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.

(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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