(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen
der | Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1 | |||||||||
der | Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2 | |||||||||
der | Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3 | |||||||||
der | Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 | |||||||||
der | Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5. |
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
0 Kommentare zu § 38 I-VBG