Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48c I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48c I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48c I-VBG