Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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