Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 79 I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 79 I-VBG