§ 48g I-VBG Funktionszulage

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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