§ 134 I-VBG Schluss- und Übergangsbestimmungen

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, und Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1998, außer Kraft.Gleichzeitig tritt Art. römisch III des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993,, zuletzt geändert durch Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, und Art. römisch III des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, zuletzt geändert durch Art. römisch VII des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1998,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 4 und im § 80 nichts anderes bestimmt ist.Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 4 und im Paragraph 80, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des Paragraph 80,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
  5. (5)Absatz 5Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der Paragraphen 37,, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.
  6. (6)Absatz 6Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.975,20 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.555,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.975,20 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.555,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
  7. (7)Absatz 7Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 41, rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 40, Absatz eins und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  8. (8)Absatz 8Ansuchen nach Abs. 7 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.Ansuchen nach Absatz 7, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
    1. a)Litera anach Abs. 7 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,nach Absatz 7, erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,
    2. b)Litera bnach Abs. 7 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminennach Absatz 7, zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen
    ergeben, gilt § 50 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.ergeben, gilt Paragraph 50, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
  10. (10)Absatz 10Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn
    1. a)Litera adem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck entschieden hat oder
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.
  11. (11)Absatz 11Auf Vertragsbedienstete, die
    1. a)Litera avor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. b)Litera bseither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des § 41 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der lit. b.seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des Paragraph 41, die Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der Litera b,
  12. (12)Absatz 12Für die Anwendung des Abs. 11 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 11, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. a)Litera aWehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach § 23 des Wehrgesetzes 2001,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001,
    2. b)Litera bTeilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2, b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. c)Litera cVerwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. d)Litera dTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
      1. 1.Ziffer einsdiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. 2.Ziffer 2diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  13. (13)Absatz 13Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach Paragraph 65, Absatz 2, oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.
  14. (14)Absatz 14Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.
  15. (15)Absatz 15Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den §§ 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Abs. 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den Paragraphen 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Absatz 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema römisch III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema römisch IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch III beträgt:

in der

Dienst-

Klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

p5

p4

p3

p2

p1

Euro

I

1

1.955,9

1.987,9

2.020,3

2.052,8

2.085,2

2

1.973,6

2.010,8

2.049,3

2.085,2

2.123,9

3

1.991,8

2.033,5

2.078,4

2.117,6

2.162,3

4

2.009,2

2.056,0

2.107,8

2.150,1

2.201,9

5

2.026,9

2.078,4

2.137,0

2.182,2

2.240,4

II

1

2.045,0

2.101,2

2.165,9

2.214,5

2.279,1

2

2.062,5

2.123,9

2.195,0

2.246,5

2.320,3

3

2.080,3

2.146,6

2.224,0

2.279,1

2.362,8

4

2.098,0

2.168,8

2.253,4

2.313,3

2.404,9

5

2.106,5

2.176,6

2.269,5

2.329,6

2.421,7

6

2.111,4

2.184,0

2.275,9

2.339,2

2.434,7

III

1

2.116,1

2.191,8

2.282,2

2.348,5

2.447,1

2

2.133,8

2.214,5

2.313,3

2.383,9

2.490,3

3

2.151,5

2.237,0

2.344,8

2.419,3

2.535,3

4

2.168,8

2.259,8

2.376,6

2.454,8

2.581,3

5

2.187,1

2.282,2

2.408,5

2.490,3

2.630,2

6

2.204,7

2.306,6

2.440,6

2.527,8

2.679,2

7

2.222,7

2.331,1

2.472,7

2.566,0

2.728,6

8

2.240,4

2.355,7

2.504,8

2.608,7

2.830,6

9

2.258,5

2.381,0

2.595,7

2.686,6

2.885,6

IV

1

-

-

-

-

2.523,9

2

-

-

-

-

2.616,4

3

-

-

-

-

2.656,3

4

-

-

-

-

2.759,3

5

-

-

-

-

2.870,5

6

-

-

-

-

2.982,5

7

-

-

-

-

3.094,3

8

-

-

-

-

3.206,1

9

-

-

-

-

3.318,3

  1. (17)Absatz 17Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch IV beträgt:

    in der

    Dienst-

    klasse

    in der

    Gehalts-

    stufe

    Entlohnungsgruppe

    e

    d

    c

    b

    a

    Euro

    I

    1

    1.952,3

    2.017,0

    2.081,2

     

     

    2

    1.970,3

    2.045,8

    2.119,7

     

     

    3

    1.987,9

    2.074,7

    2.158,5

     

     

    4

    2.005,7

    2.103,8

    2.197,7

     

     

    5

    2.023,1

    2.132,8

    2.236,2

     

     

    II

    1

    2.041,0

    2.161,8

    2.274,8

    2.274,8

     

    2

    2.058,8

    2.190,9

    2.315,6

    2.326,3

     

    3

    2.076,4

    2.219,8

    2.358,0

    2.379,3

     

    4

    2.094,2

    2.249,0

    2.399,8

    2.431,5

     

    5

    2.102,5

    2.265,3

    2.416,8

     

     

    6

    2.107,3

    2.271,6

    2.429,7

     

     

    III

    1

    2.112,1

    2.278,1

    2.436,0

    2.484,9

    2.760,2

    2

    2.129,8

    2.308,6

    2.442,2

    2.541,1

     

    3

    2.147,3

    2.340,1

    2.484,9

    2.599,4

     

    4

    2.165,1

    2.371,5

    2.530,2

    2.658,6

     

    5

    2.183,2

    2.403,6

     

     

     

    6

    2.200,7

    2.435,6

     

     

     

    7

    2.218,7

    2.467,2

     

     

     

    8

    2.236,2

     

     

     

     

    9

    2.254,1

     

     

     

     

    in der

    Gehalts-

    stufe

    in der Dienstklasse

    IV

    V

    VI

    VII

    VIII

    IX

    Euro

    1

    2.518,7

    3.199,2

    3.862,8

    4.661,8

    6.151,7

    8.273,6

    2

    2.610,8

    3.310,3

    3.973,6

    4.807,2

    6.416,5

    8.672,0

    3

    2.650,6

    3.420,9

    4.082,6

    4.953,1

    6.680,0

    9.070,4

    4

    2.753,4

    3.530,6

    4.227,6

    5.272,4

    7.078,5

    9.469,4

    5

    2.864,2

    3.641,4

    4.372,0

    5.592,0

    7.476,6

    9.867,6

    6

    2.975,3

    3.752,2

    4.517,0

    5.888,9

    7.874,7

    10.265,8

    7

    3.087,5

    3.862,8

    4.661,8

    6.151,7

    8.273,6

    -

    8

    3.199,2

    3.973,6

    4.807,2

    6.416,5

    8.672,0

    -

    9

    3.310,3

    4.082,6

    4.953,1

    6.680,0

    -

    -

    1. (18)Absatz 18Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abs. 15 anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Abs. 15 ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Abs. 15 nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den §§ 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den §§ 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Absatz 15, anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Absatz 15, ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Absatz 15, nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den Paragraphen 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den Paragraphen 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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