§ 2 GWO
- 1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
- 2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
- 3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
- 4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
- 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- 6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 3 GWO Anzahl der Gemeinderäte
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(2) Der Gemeinderat besteht aus neun Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
(3) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Anzahl der Gemeinderäte maßgebend.
(3a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115/1967, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 3 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 3 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.
(4) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 4 GWO Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 3 Abs. 2) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§§ 22 und 41) von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 5 GWO
- (1)Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
- (2)Absatz 2Waren größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden anlässlich der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl zur Erleichterung der Durchführung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt, so gilt diese Wahlsprengeleinteilung auch für die Durchführung der Gemeinderatswahlen am Wahltag. Wahlort ist in diesem Fall der zuständige Wahlsprengel. Neue Wahlsprengel können von der Gemeindewahlbehörde errichtet werden, wenn sich die bisherige Sprengeleinteilung als unzweckmäßig erwiesen hat oder wichtige Gründe für die Schaffung eines neuen Wahlsprengels vorliegen.
- (3)Absatz 3Wenn seit der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl Gebietsänderungen vorgenommen wurden, so wird die Wahlsprengeleinteilung von der Gemeindewahlbehörde bestimmt.
- (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (5)Absatz 5Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte nach § 38 Abs. 2 besitzen, die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Personen, die im Besitz einer solchen Wahlkarte sind, besucht werden können.Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte nach Paragraph 38, Absatz 2, besitzen, die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Personen, die im Besitz einer solchen Wahlkarte sind, besucht werden können.
- (6)Absatz 6Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 wählenden Personen bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Bezirkswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
- (7)Absatz 7Von der Sprengeleinteilung ist die Bezirkswahlbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 6 GWO
- (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Die örtlichen Wahlbehörden (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde und besondere Wahlbehörde) sind vor jeder Wahl neu zu bilden.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern.
- (3)Absatz 3Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 22 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach Paragraph 22, zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
- (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren Hauptwohnsitz hat.
- (5)Absatz 5Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter, die Beisitzerinnen/Beisitzer, die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.
- (6)Absatz 6Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 4, auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.
- (7)Absatz 7Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 7 GWO
- (1)Absatz einsDie Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
- (2)Absatz 2Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem die Wahlleiterin/der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand sie/er bestellt wird. Die Hilfskräfte können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 8 GWO
- (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
- (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.
- (3)Absatz 3Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
- (4)Absatz 4Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in § 33, § 49, § 50, § 57, § 76, § 80 und den §§ 82 bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach § 57 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in Paragraph 33,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 57,, Paragraph 76,, Paragraph 80 und den Paragraphen 82, bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach Paragraph 57, zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
- (5)Absatz 5Eine/Ein aufgrund der Gemeindeordnung, vorübergehend eingesetzte Regierungskommissärin/eingesetzter Regierungskommissär hat die einer Bürgermeisterin/einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 9 GWO
- (1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
- (2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
- (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
- (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
- (5)Absatz 5Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 10 GWO
- (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 12 GWO Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden, ausgenommen Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse, aufheben oder abändern.
(2) Die Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 14, 15, 17, 30 Abs. 2 sowie der §§ 56 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 13 GWO
Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
§ 14 GWO
- (1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiterinnen/Die Sprengelwahlleiter, die nach § 8 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen/Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der in § 15 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiterinnen/Die Sprengelwahlleiter, die nach Paragraph 8, zu bestellenden ständigen Vertreterinnen/Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der in Paragraph 15, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
- (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
- (3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
- (4)Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 15 GWO
- (1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahl (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 16 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleiterinnen/Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 10 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahl (Paragraph 42,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden bei den im Absatz 3, bezeichneten Wahlleiterinnen/Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 10, können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
- (2)Absatz 2Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entsprechen.
- (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an die Bezirkswahlleiterin/den Bezirkswahlleiter zu richten.
- (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
- (5)Absatz 5Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute der Parteien, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Parteien an der Wahl gemäß § 42 beteiligen wollen. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind der Wahlleiterin/dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist sie/er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat sie/er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Antragstellerinnen/Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens fünf wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute der Parteien, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Parteien an der Wahl gemäß Paragraph 42, beteiligen wollen. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind der Wahlleiterin/dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist sie/er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat sie/er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Antragstellerinnen/Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens fünf wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 16 GWO
- (1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden obliegt der Bezirkswahlleiterin/dem Bezirkswahlleiter.
- (2)Absatz 2Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 82 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
- (2a)Absatz 2 aHätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.
- (3)Absatz 3Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 42) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 49). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sowie des § 6 Abs. 3, § 13, § 15, § 17 Abs. 2 und der §§ 20 und 21 sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei gemäß Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlbewerbung (Paragraph 42,) beteiligen will, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Paragraph 42,) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (Paragraph 49,). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Absatz eins und 4 sowie des Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2 und der Paragraphen 20, und 21 sinngemäß Anwendung.
- (4)Absatz 4Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der örtlichen Wahlbehörden sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 17 GWO
und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
- (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtliche Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
- (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde einberufen werden.
- (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 9 und 10) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 15 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (Paragraphen 9 und 10) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 15, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 18 GWO
- (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
- 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,
- 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
- (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
- (3)Absatz 3Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 19 GWO Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie/er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 15 auf Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern (Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn sie/ihn die Wahlbehörde hiezu ausdrücklich ermächtigt.
§ 20 GWO
- (1)Absatz einsÜbt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzerin/Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
- (2)Absatz 2Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Vorgeschlagenen oder Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch andere Personen ersetzen zu lassen.
- (2a)Absatz 2 aHat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 42,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 49,), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.
- (3)Absatz 3Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des § 16 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
- (4)Absatz 4Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 3 sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 und 5 und der Paragraphen 16 und 17 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 3, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
- (5)Absatz 5Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 15 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins, bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 21 GWO
- (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
- (3)Absatz 3Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei der jeweiligen Wahlleiterin/beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
- (4)Absatz 4Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der die Wahlleiterin/der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand sie/er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 22 GWO Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
§ 23 GWO Wahlausschließungsgründe
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 28 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 25 GWO
- (1)Absatz einsDie wahlberechtigten Personen (§ 22) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.Die wahlberechtigten Personen (Paragraph 22,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
- (2)Absatz 2Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der wahlberechtigten Personen (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der wahlberechtigten Personen die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der wahlberechtigten Personen die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 26 GWO
- (1)Absatz einsJede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
- (2)Absatz 2Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz 4, nur einmal eingetragen sein.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
- (4)Absatz 4Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 28 GWO Auflage des Wählerverzeichnisses
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hiebei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 26 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014
§ 29 GWO
- (1)Absatz einsGemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 28 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.Gemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 28, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
- (2)Absatz 2Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Absatz eins, zwingend durchzuführen hat.
- (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 30 GWO
- (1)Absatz einsDie Gemeinden haben Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
- (2)Absatz 2Die Antragstellerinnen/Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
- (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
- (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 31 GWO Berichtigungsanträge
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 28 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das von der vermeintlich wahlberechtigten Person ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nicht wahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 32 GWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 33 GWO
- (1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
- (2)Absatz 2Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 25 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 25, Absatz 2, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
- (4)Absatz 4Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 22 Abs. 1) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (Paragraph 22, Absatz eins,) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 34 GWO Beschwerden
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 33 Abs. 1 können die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 und des § 33 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 35 GWO
- (1)Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
- (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
- (3)Absatz 3Die Gemeinden haben den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.Die Gemeinden haben den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Absatz eins,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein.
- (4)Absatz 4Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 36 GWO
- (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
- (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 37 GWO Ort der Ausübung des Wahlrechts
(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, in Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, in dem Sprengel, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 38) sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Sprengels ausüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 38 GWO
- (1)Absatz einsWahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 68) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 67 oder § 69 in Betracht kommt.Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 68,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 67, oder Paragraph 69, in Betracht kommt.
- (3)Absatz 3Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 39 GWO
- (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch die wahlberechtigte Person zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß § 35 Abs. 3 eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, durch die wahlberechtigte Person zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß Paragraph 35, Absatz 3, eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, Führerscheingesetz) zu überprüfen.
- (2)Absatz 2Im Fall eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 hat der Antrag überdies das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 10 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 kann auch nach Beantragung der Wahlkarte spätestens bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.Im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag überdies das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (Paragraph 10, Absatz eins,) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, kann auch nach Beantragung der Wahlkarte spätestens bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Wahlkarte ist über Anordnung der Bezirkswahlbehörde als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.Die Wahlkarte ist über Anordnung der Bezirkswahlbehörde als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Absatz 4,) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Gemeindewahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (§ 49 Abs. 6), auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte, auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Paragraph 59, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Gemeindewahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (Paragraph 49, Absatz 6,), auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates angeführt sind, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte, auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.
- (5)Absatz 5Eine wahlberechtigte Person ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihrem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 39a GWO
- (1)Absatz einsFür die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
- 1.Ziffer einsIm Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
- 2.Ziffer 2Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 67, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an die wahlberechtigte Person selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
- 3.Ziffer 3Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
- 4.Ziffer 4Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellerinnen/Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- 5.Ziffer 5Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Botinnen/Boten übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins, und 2 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
- 6.Ziffer 6Schriftlich beantragte Wahlkarten, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
- 7.Ziffer 7Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin/einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese/diesen ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
- (3)Absatz 3Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 40 GWO
- (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
- (2)Absatz 2Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
- (3)Absatz 3Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
- (4)Absatz 4Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 41 GWO
- (1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.
- (2)Absatz 2Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
- 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
- 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
- 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Der Ausschluss nach Abs. 2 endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Der Ausschluss nach Absatz 2, endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
- (4)Absatz 4Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind der/dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist sie/er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 42 GWO
- (1)Absatz einsEine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen; § 94 ist nicht anzuwenden. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die wahlwerbende Partei hiervon zu informieren und dieser über deren Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen; Paragraph 94, ist nicht anzuwenden. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die wahlwerbende Partei hiervon zu informieren und dieser über deren Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
- (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens fünf, in Gemeinden mit 1.001 bis 3.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens zehn, in Gemeinden mit 3.001 bis 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens 15 und in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen/Einwohnern von mindestens 20 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 3) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung, die nur für eine der wahlwerbenden Parteien abgegeben werden darf, hat den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der unterstützten wahlwerbenden Partei zu enthalten.
- (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- 2.Ziffer 2die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen, als in der Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde sowie allfälliger akademischer Grade der wahlwerbenden Person;
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), die die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss;die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), die die Voraussetzungen des Paragraph 41, erfüllen muss;
- 4.Ziffer 4die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterschriften der wahlberechtigten Personen.die gemäß Absatz 2, erforderlichen Unterschriften der wahlberechtigten Personen.
- (4)Absatz 4In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.Bei wahlwerbenden Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass die wahlwerbende Person nach dem Recht dieses Staates wählbar ist.
- (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Gemeindewahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Gemeindewahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten.Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Gemeindewahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 49, veröffentlichten Gemeindewahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten.
- (6)Absatz 6Wird innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 als nicht eingebracht anzusehen, so gilt der im Amt befindliche Gemeinderat mit dem Ablauf des Wahltages als aufgelöst. In diesem Fall ist eine/ein von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 103 Abs. 2 bis 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967 Regierungskommissärin/Regierungskommissär zu bestellen.Wird innerhalb der im Absatz eins, bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 3, als nicht eingebracht anzusehen, so gilt der im Amt befindliche Gemeinderat mit dem Ablauf des Wahltages als aufgelöst. In diesem Fall ist eine/ein von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, bis 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, Regierungskommissärin/Regierungskommissär zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 43 GWO Unterscheidende Parteibezeichnung in den Gemeindewahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Vertreterinnen/Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin/des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder nach Auffassung der Gemeindewahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Vertreterin/den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie/ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin/kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 44 GWO Zustellungsbevollmächtigte Person
(1) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der Partei.
§ 45 GWO Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von der gemäß § 42 Abs. 2 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind. Hiezu hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter die Daten der wahlwerbenden Personen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin/der Unterstützer der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, dass sie/er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 42 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 42 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen, wovon die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei zu verständigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 46 GWO Ergänzungsvorschläge
Wenn eine wahlwerbende Person verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 42 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen wahlwerbenden Person ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die neu genannte wahlwerbende Person erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 42 Abs. 3 Z 2) jenen Rang, den die ersetzte wahlwerbende Person eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
§ 47 GWO Zurückziehung von Gemeindewahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von der Hälfte der wahlberechtigten Personen, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
(2) Ein Gemeindewahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche wahlwerbende Personen desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
(3) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
§ 48 GWO Gemeindewahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Wenn sie sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der ihren Namen trägt, belassen.
§ 49 GWO
- (1)Absatz einsSpätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Gemeindewahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, als Gemeinderäte zu wählen sind, die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Wahlvorschläge sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
- (2)Absatz 2Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht.
- (3)Absatz 3In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich. Bestehen Zweifel über die Identität der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, mit der Partei, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, so hat die Gemeindewahlbehörde an die im Landtag vertretene Partei heranzutreten und diese hat mitzuteilen, ob die wahlwerbende Partei oder welche von mehreren wahlwerbenden Parteien, mit der im Landtag vertretenen Partei ident ist.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich. Bestehen Zweifel über die Identität der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, mit der Partei, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, so hat die Gemeindewahlbehörde an die im Landtag vertretene Partei heranzutreten und diese hat mitzuteilen, ob die wahlwerbende Partei oder welche von mehreren wahlwerbenden Parteien, mit der im Landtag vertretenen Partei ident ist.
- (4)Absatz 4Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluss an die nach Absatz 3, gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
- (5)Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
- (6)Absatz 6Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Veröffentlichung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (§ 71 Abs. 1), von Wahlkarten (§ 39 Abs. 3 erster Satz) und von Wahlkarten-Schablonen (§ 39 Abs. 4) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Veröffentlichung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 71, Absatz eins,), von Wahlkarten (Paragraph 39, Absatz 3, erster Satz) und von Wahlkarten-Schablonen (Paragraph 39, Absatz 4,) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
- (8)Absatz 8Die Kundmachung nach Abs. 6 hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.Die Kundmachung nach Absatz 6, hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 86, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
- (9)Absatz 9Ist ein Fall gemäß § 42 Abs. 6 eingetreten, so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hiervon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.Ist ein Fall gemäß Paragraph 42, Absatz 6, eingetreten, so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hiervon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 50 GWO
- (1)Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
- (2)Absatz 2In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
- (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (Paragraph 5, Absatz 4,) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (Paragraph 10,) benötigt werden.
- (4)Absatz 4Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel unverzüglich ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel unverzüglich ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach Paragraph 53, verbunden werden.
- (4a)Absatz 4 aIm Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 53 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 53, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
- (5)Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter im Weg der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg bekannt zu geben.Die von der Gemeindewahlbehörde nach Absatz 2 und 3 getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter im Weg der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 51 GWO
- (1)Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 52), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsstücke sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (Paragraph 52,), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach Paragraph 55, Absatz 2, vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsstücke sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach Paragraph 49, Absatz 6, anzuschlagen.
- (2)Absatz 2Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen ist.Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 49, Absatz 6, anzuschlagen ist.
- (3)Absatz 3Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesem Gebäude geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesem Gebäude geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
- (4)Absatz 4In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Absatz 3,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 52 GWO
- (1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 wahlberechtigten Personen sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
- (2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.
- (3)Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass die wählende Person die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
- (4)Absatz 4In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach Paragraph 49, Absatz 6, anzuschlagen.
- (5)Absatz 5Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 53 GWO
- (1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die wählenden Personen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
- (2)Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Justizwache nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
- (3)Absatz 3Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 50 verbunden sein.Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach Paragraph 50, verbunden sein.
- (4)Absatz 4In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 54 GWO
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 55 GWO
- (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend § 38 und § 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend Paragraph 38, und Paragraph 39, Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
- (2)Absatz 2Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (Paragraph 59, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
- (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde,
- 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
- 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 4.Ziffer 4die Daten der wählenden Person auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
- 5.Ziffer 5die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde eingelangt oder nicht während der Öffnungszeiten in einem Wahllokal des Wahlortes abgegeben worden ist,
- 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 59, Absatz eins,) enthält,
- 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anders oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anders oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 59, Absatz eins,) enthält,
- 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 59 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 59, Absatz eins,) enthält,
- 9.Ziffer 9das Wahlkuvert beschriftet ist.
- (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
- (5)Absatz 5Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt, sind nicht weiter zu behandeln. Die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Die übrigen Wahlkarten sind ungeöffnet bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 vorliegt, sind nicht weiter zu behandeln. Die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Die übrigen Wahlkarten sind ungeöffnet bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
- (6)Absatz 6Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und die Zeit der Amtshandlung,
- 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen,
- 3.Ziffer 3die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten einschließlich dieser Wahlkarten, die allenfalls gemäß § 66 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommen und an die Gemeindewahlbehörde weitergeleitet wurden,die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten einschließlich dieser Wahlkarten, die allenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommen und an die Gemeindewahlbehörde weitergeleitet wurden,
- 4.Ziffer 4die Zahl der davon nicht einzubeziehenden Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes, und
- 5.Ziffer 5die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten. Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden.die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten. Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden.
Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Absatz 3, nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
- (7)Absatz 7Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
- (8)Absatz 8Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständig, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 56 GWO
- (1)Absatz einsIn jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.In jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
- (2)Absatz 2Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, darf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer eins,) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, darf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Absatz eins, benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
- (3)Absatz 3Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 57 GWO
- (1)Absatz einsDie Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
- (2)Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat sie/er nicht zuzulassen.
- (3)Absatz 3Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 58 GWO
- (1)Absatz einsAm Wahltag, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 63 Abs. 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 71) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 18 und 19 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Wahltag, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 63, Absatz 5,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraph 71,) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 18, und 19 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
- (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
- (3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 66.Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler die Bestimmungen des Paragraph 66,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 59 GWO
- (1)Absatz einsFür die wählenden Personen sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
- (2)Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sind von der Gemeinde zu tragen.Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sind von der Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 60 GWO
- (1)Absatz einsDie Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
- (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
- 1.Ziffer einsMitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
- 2.Ziffer 2ihre Hilfskräfte,
- 3.Ziffer 3Wahlleiterinnen/Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,
- 4.Ziffer 4Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,
- 5.Ziffer 5wählende Personen zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
- 6.Ziffer 6Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,Kleinkinder, die von Personen nach Ziffer 5, mitgebracht werden,
- 7.Ziffer 7Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben,
- 8.Ziffer 8die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen.
Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Ziffer 7, nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. - (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Absatz 2, Ziffer 7, mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 61 GWO
- (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten wählenden Personen sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wählende Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
- (2)Absatz 2Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
- (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin/Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wählende Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin/Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wählende Person (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
- (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 67 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 67 die näheren Bestimmungen.Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 67, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen enthält der Paragraph 67, die näheren Bestimmungen.
- (6)Absatz 6Für wählende Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 62 GWO
- (1)Absatz einsZur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person vor die Wahlbehörde zu treten, ihren Familiennamen und Vornamen und ihre Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist sie vorbehaltlich des Abs. 2 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 6 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.Zur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person vor die Wahlbehörde zu treten, ihren Familiennamen und Vornamen und ihre Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist sie vorbehaltlich des Absatz 2, von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Paragraph 6, Absatz 2,) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die wählende Person ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 63 GWO Stimmabgabe
(1) Hat die wählende Person sich entsprechend ausgewiesen und ist sie im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die wählende Person den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat die wählende Person aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will sie das nicht, so hat sie das Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
(3) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt die wählende Person die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dieser wählenden Person ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 können anstelle der Wahlleiterin/des Wahlleiters auch von einer Beisitzerin/einem Beisitzer vorgenommen werden.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
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1. | Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen. |
2. | Die Daten der wahlberechtigten Personen dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist. |
3. | Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen. |
4. | Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. |
5. | Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. |
6. | Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der wahlberechtigten Personen sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“ |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 64 GWO
- (1)Absatz einsDer Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
- (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
- (3)Absatz 3Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.
- (4)Absatz 4Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Paragraph 66,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 66 GWO
- (1)Absatz einsWählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 62 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtlichen Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 1 und 2.Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in Paragraph 62, Absatz eins, angeführten Ausweise oder amtlichen Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt Paragraph 64, Absatz eins und 2.
- (2)Absatz 2Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Absatz eins,), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.
- (3)Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 5 erster Satz) entgegenzunehmen.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (Paragraph 55, Absatz 5, erster Satz) entgegenzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 67 GWO
- (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
- (4)Absatz 4Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 38 und 40 sowie § 63 und § 66 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der Paragraphen 38 und 40 sowie Paragraph 63 und Paragraph 66, anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 68 GWO
- (1)Absatz einsDer/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern des Wahlortes abgegeben werden, ist zulässig.Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern des Wahlortes abgegeben werden, ist zulässig.
- (2)Absatz 2Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 77 Abs. 3 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 79 Abs. 2 Z 1 bis 7, Abs. 3 Z 1 bis 5 erster Fall sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im Paragraph 77, Absatz 3, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 erster Fall sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten wählenden Personen in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 69 GWO
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 67) sinngemäß anzuwenden.Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 67,) sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 71 GWO
- (1)Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
- (2)Absatz 2Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie haben die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person der jeweiligen Parteiliste zu enthalten.
- (3)Absatz 3Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben, zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
- (4)Absatz 4Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörde den Gemeinden und über die Gemeinde den Sprengelwahlbehörden, entsprechend der endgültigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 5 %, gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
- (5)Absatz 5Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
- (6)Absatz 6Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.Der Strafe nach Absatz 5, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 72 GWO Gültige Ausfüllung
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gleichzeitig mit dem Wahlkuvert der wählenden Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, wie z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens einer wahlwerbenden Person einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019
§ 73 GWO Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Die wählende Person kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Partei die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der wahlwerbenden Person oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei wahlwerbenden Personen derselben Parteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung einer wahlwerbenden Person aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste der von der wählenden Person eingetragenen wahlwerbenden Person, wenn der Name der wahlwerbenden Person in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Person enthält.
(3) Die Eintragung einer wahlwerbenden Person durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere wahlwerbende Personen eingetragen wurden oder eine wahlwerbende Person einer Parteiliste eingetragen wurde, die nicht wahlwerbende Person der von der wählenden Person gewählten Parteiliste ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
§ 74 GWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählt sie für einen gültigen, wenn
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1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste von der wählenden Person bezeichnet wurde oder |
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder |
3. | wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 73 Abs. 3 oder § 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 75 GWO
- (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
- 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste die wählende Person wählen wollte, oder
- 3.Ziffer 3überhaupt keine Parteiliste angezeichnet oder keine wahlwerbende Person eingetragen wurde oder
- 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet oder wahlwerbende Personen verschiedener Parteilisten eingetragen wurden oder
- 5.Ziffer 5eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
- 6.Ziffer 6aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste sie wählen wollte.
- (2)Absatz 2Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
- (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung einer wahlwerbenden Person angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 76 GWO
- (1)Absatz einsDie einzubeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (§ 55 Abs. 6) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die einzubeziehenden ungeöffneten Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift (Paragraph 55, Absatz 6,) am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
- (2)Absatz 2Wahlkarten die erst nach dem Schließen des letzten Wahllokals des Wahlortes am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter hat für eine Vernichtung der verspätet eingelangten ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 77 GWO
- (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
- (2)Absatz 2Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
- (3)Absatz 3Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
- (4)Absatz 4Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 55 Abs. 8) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach § 76 Abs. 1 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 68 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (Paragraph 55, Absatz 8,) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach Paragraph 76, Absatz eins, erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 5, übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.
- (5)Absatz 5Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
- 1.Ziffer einsdie Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
- 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
- 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
- (6)Absatz 6Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
- 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
- (7)Absatz 7Die nach den Abs. 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.Die nach den Absatz 3,, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (Paragraph 79,) zu beurkunden.
- (8)Absatz 8Die nach Abs. 6 getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.Die nach Absatz 6, getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 78 GWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach
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1. | Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und |
2. | Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen. |
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
§ 79 GWO
- (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
- (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- 1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages;
- 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 16 Abs. 4 und der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und der anwesenden Wahlzeuginnen/Wahlzeugen;
- 3.Ziffer 3Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen;
- 4.Ziffer 4die Anzahl der übernommenen und an die wählenden Personen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- 5.Ziffer 5die Namen der Wahlkartenwähler;
- 6.Ziffer 6die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von wählenden Personen;
- 7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 60 Abs. 3);sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,);
- 8.Ziffer 8die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten;
- 9.Ziffer 9die Zahl der gemäß § 55 Abs. 6 Z 4 nicht einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes;die Zahl der gemäß Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer 4, nicht einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes;
- 10.Ziffer 10die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden;
- 11.Ziffer 11die Zahl der von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts;
- 12.Ziffer 12die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen;
- 13.Ziffer 13wenn die gemäß Z 11 zu beurkundende Zahl abzüglich der nach Z 10 zu beurkundeten Zahl nicht mit der gemäß Z 12 anzuwendenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung;wenn die gemäß Ziffer 11, zu beurkundende Zahl abzüglich der nach Ziffer 10, zu beurkundeten Zahl nicht mit der gemäß Ziffer 12, anzuwendenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung;
- 14.Ziffer 14die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 5 und 6, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77, Absatz 5 und 6, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- 15.Ziffer 15die von den einzelnen wahlwerbenden Personen erreichte Anzahl an Vorzugsstimmen;
- 16.Ziffer 16Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
- (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis;
- 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis;
- 3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- 4.Ziffer 4die nicht benötigten Stimmzettel;
- 5.Ziffer 5die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 55 Abs. 6 Z 4 nicht einzubeziehenden und die gemäß § 77 Abs. 4 auszuscheidenden Wahlkarten;die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß Paragraph 55, Absatz 6, Ziffer 4, nicht einzubeziehenden und die gemäß Paragraph 77, Absatz 4, auszuscheidenden Wahlkarten;
- 6.Ziffer 6die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- 7.Ziffer 7die gültigen Stimmzettel, die, je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen (§ 78 Abs. 1), in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;die gültigen Stimmzettel, die, je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen (Paragraph 78, Absatz eins,), in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- 8.Ziffer 8Vorzugsstimmenprotokolle (§ 78 Abs. 3);Vorzugsstimmenprotokolle (Paragraph 78, Absatz 3,);
- 9.Ziffer 9gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39a Abs. 2 und 3.gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3.
- (4)Absatz 4Die Niederschriften der Wahlbehörden sind hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben. Die Niederschriften samt ihren Beilagen sind von den Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleitern verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu überbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 80 GWO
(1) Die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Gemeinderatswahl obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 8 bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 4 übermittelten Niederschriften samt Beilagen rechnerisch zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, auf Grund der Sprengelwahlergebnisse das Gesamtwahlergebnis und die von jeder wahlwerbenden Person erreichte Zahl der Vorzugsstimmen in der Gemeinde festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 sowie 15 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs. 5 und 6 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Der Niederschrift der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörde sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
§ 81 GWO
- (1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
- (2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
- (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 82 GWO
(1) Die zu vergebenden Gemeinderatssitze werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei neun zu vergebenden Gemeinderatssitzen die neuntgrößte, bei 15 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfzehntgrößte, bei 21 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einundzwanzigstgrößte, bei 25 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfundzwanzigstgrößte Zahl und bei 31 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einunddreißigstgrößte der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien auf einen Gemeinderatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 49 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Gemeinderatssitze der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
§ 83 GWO
(1) Die auf eine wahlwerbende Partei gemäß § 82 entfallenden Mandate werden den wahlwerbenden Personen dieser Partei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (§ 73) mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (§ 82 Abs. 2), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen.
(3) Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht. Bei der Berechnung der für eine Vorreihung notwendigen Anzahl an Vorzugsstimmen nach der Parteisumme oder der Wahlzahl ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.
(4) Nicht gewählte Personen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
§ 84 GWO Niederschrift über die Verteilung der Gemeinderatssitze, die Vorzugsstimmen,
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Gemeinderatssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (§ 82), die ermittelten Vorzugsstimmen (§ 78 Abs. 3) sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und Ersatzmitglieder (§ 83) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 79, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in der Niederschrift nach § 80 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und bis zur Rechtskraft der nächstfolgenden Gemeinderatswahl sicher zu verwahren.
§ 85 GWO
- (1)Absatz einsDas Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach Paragraph 83, Absatz 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (Paragraph 84, Absatz 4,) anzuschließen.
- (2)Absatz 2In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 86, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
- (3)Absatz 3Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
- (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 86 GWO
- (1)Absatz einsDer zustellungsbevollmächtigten Person jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet schriftlich Einspruch an die Landeswahlbehörde zu erheben.
- (2)Absatz 2Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von dieser binnen zwei Tagen nach Einlangen der Landeswahlbehörde vorzulegen. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde bzw. das Wahlverfahren nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
- (3)Absatz 3Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und die Verlautbarung des richtigen Ergebnisses zu veranlassen. Gibt die Überprüfung keinen Anlass auf Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
- (4)Absatz 4Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlbehörde dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlbehörde einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt worden ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat sie die Entscheidung auszusprechen, ob hierdurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.
- (5)Absatz 5Verspätet eingebrachte Einsprüche sind zurückzuweisen.
- (6)Absatz 6Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 87 GWO Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat
(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden (§ 83 Abs. 4) oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben.
(2) Wenn das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt ist, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied an dessen Stelle vor. Die Berufung der Ersatzmitglieder auf freie Gemeinderatssitze obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach § 83 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
§ 88 GWO Vorübergehende Einberufung von Ersatzmitgliedern
(1) Wenn ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes vorläufig enthoben oder gehindert ist, sein Amt auszuüben, oder über drei Monate beurlaubt wird, ist das jeweils nächste Ersatzmitglied vorübergehend auf den freien Gemeinderatssitz zu berufen.
(2) Die Berufung obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter. Die Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berufung und in der Kundmachung auf die vorübergehende Einberufung hinzuweisen ist.
§ 95 GWO Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014
§ 96 GWO Wahlkosten
Die Kosten die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde für die Durchführung und Leitung der in diesem Gesetz geregelten Wahlen entstehen, hat das Land zu tragen; für die übrigen Wahlkosten (einschließlich der Herstellung der amtlichen Stimmzettel) hat jede Gemeinde selbst aufzukommen.
§ 96a GWO Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden
(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 16 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.
(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 96b GWO
- (1)Absatz einsWenn die Gemeinderatswahlen infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
- 1.Ziffer einsdie Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
- 2.Ziffer 2das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
- 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen. - (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 97 GWO
- (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023;
- 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 119/2022;
- 3.Ziffer 3Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2023;Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2023;
- 4.Ziffer 4Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021;Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 123/2021;
- 5.Ziffer 5Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2021;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 233/2021;
- 6.Ziffer 6Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 148/2021;
- 7.Ziffer 7Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023;Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 7/2023;
- 8.Ziffer 8Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022;Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2022;
- 9.Ziffer 9Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023;Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2023;
- 10.Ziffer 10Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023;Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 69/2023;
- 11.Ziffer 11Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
- (3)Absatz 3Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung sind als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verstehen.Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung sind als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
§ 98 GWO Übergangsbestimmung
(1) Die nach der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, für die Durchführung der Gemeinderatswahlen gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur erstmaligen Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat nach § 4 dieses Gesetzes im Amt.
(2) Gemeinderatswahlen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben wurden, sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Die Festlegung des Wahltages und des Stichtages bleiben hiervon unberührt.
§ 99 GWO Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2009, in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist erstmals bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Gemeinderatswahlen anzuwenden.
§ 101 GWO
- (1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 4 erster Satz, der §§ 13 und 15 Abs. 3, des § 16 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 4 zweiter Satz, § 28 Abs. 3, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 2 zweiter Satz, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Z. 2 und 3, § 49 Abs. 5 und 6, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und 5, § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 56 Abs. 2 erster Satz, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1 zweiter Satz, § 68 Abs. 1 dritter Satz, § 70 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 3 letzter Satz, § 72 Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Z. 5, § 80 Abs. 3 vorletzter Satz, § 82 Abs. 6, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 3 dritter Satz, § 90 Abs. 4, § 95 Abs. 1 und die Änderung der Anlagen 1 bis 6, die Einfügung des zweiten und dritten Satzes im § 39 Abs. 3, die Anfügung des letzten Satzes im § 16 Abs. 3 und des letzten Satzes im § 83 Abs. 3 sowie der Entfall des § 95 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz, der Paragraphen 13 und 15 Absatz 3,, des Paragraph 16, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 28, Absatz 3,, der Überschrift des Paragraph 30,, des Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 49, Absatz 5, und 6, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 4, und 5, Paragraph 55, Absatz 2 und 3, Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 72, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 80, Absatz 3, vorletzter Satz, Paragraph 82, Absatz 6,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 90, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz eins und die Änderung der Anlagen 1 bis 6, die Einfügung des zweiten und dritten Satzes im Paragraph 39, Absatz 3,, die Anfügung des letzten Satzes im Paragraph 16, Absatz 3 und des letzten Satzes im Paragraph 83, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 95, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
- (3)Absatz 3In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 2 Z. 6, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 18 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 23, die Überschrift des 1. Hauptstücks 5. Abschnitt, § 30 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 39, § 39a, § 40, § 41, § 42 Abs. 6 letzter Satz, § 54 Abs. 2, § 55, § 58 Abs. 1 erster Satz, § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 64 Abs. 1 erster Satz, § 66 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Z. 9, § 79 Abs. 3 Z. 5, § 95 Abs. 1, § 96a, § 97 Abs. 2 und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014.das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 23,, die Überschrift des 1. Hauptstücks 5. Abschnitt, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz eins, und 2, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 39 a,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55,, Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96 a,, Paragraph 97, Absatz 2 und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014.
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 3 und Abs. 3a mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, und Absatz 3 a, mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.
- (4)Absatz 4In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 71/2019, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 1, § 6 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 11, § 12, § 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 5, § 21, § 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25, § 26, § 27, die Überschrift des 1. Hauptstückes 5. Abschnitt, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31, § 32, § 33, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35, § 36, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 39a Abs. 3 zweiter Satz, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, die Überschrift des § 47, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 und 6, § 50, § 51, § 52, § 55 Abs. 2 vierter Satz und Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 57, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 3, § 60, § 62, § 63 Abs. 1, 2 und 5 Z 6, die Überschrift des § § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 68 Abs. 1 zweiter Satz, § 70 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 letzter Satz, § 75 Abs. 3 erster Satz, § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 79 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 90 Abs. 3, § 94 Abs. 1, § 97 Abs. 2 und 3 und § 98a sowie die Anlagen 1 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 65 außer Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, die Überschrift des 1. Hauptstückes 5. Abschnitt, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, die Überschrift des Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 39 a, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 45, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 47,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins und 6, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 55, Absatz 2, vierter Satz und Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 3, Paragraph 60,, Paragraph 62,, Paragraph 63, Absatz eins,, 2 und 5 Ziffer 6,, die Überschrift des Paragraph Paragraph 64, Absatz eins und 2, Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 70, Absatz eins,, 2 und 4 letzter Satz, Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 72, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 2 und 3 und Paragraph 98 a, sowie die Anlagen 1 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 65, außer Kraft.
- (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2020 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 96b und § 97 Abs. 2 Z 9 und 10 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 17. März 2020, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 96 b und Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 17. März 2020, in Kraft.
- „(6)Absatz 6In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 4, § 10, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2a, § 17 Abs. 2 erster Satz, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2a und 4, § 21 Abs. 2 und 5, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, § 35 Abs. 2 und 3, § 36, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 4, § 39a Abs. 1 Z 2 und 3, § 40 Abs. 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 und 3, § 49 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, § 50 Abs. 4, 4a und 5, § 51 Abs. 1, 3 (Novellierungsanordnung Z 47) und Abs. 4, § 52, § 53 Abs. 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 60, § 60 Abs. 2 Z 1, 2, 7 und 8, § 61, § 62 Abs. 2 zweiter Satz, § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 67, die Überschrift des § 68, § 68 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 69, § 71 Abs. 3, § 75 Abs. 2 erster Satz, § 76 Abs. 1 erster Satz, § 77 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3, § 81 Abs. 4, § 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 letzter Satz, § 96b Abs. 1, § 97 Abs. 2 und die Anlagen 1 bis 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024; gleichzeitig treten § 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 27, § 29 Abs. 3, § 64 Abs. 1 letzter Satz, § 70, § 86 Abs. 6 letzter Satz, 2. Hauptstück außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 5 und 7, Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 a,, Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2 a und 4, Paragraph 21, Absatz 2 und 5, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 36,, Paragraph 38, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins bis 4, Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 40, Absatz eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 49, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6,, Paragraph 50, Absatz 4,, 4a und 5, Paragraph 51, Absatz eins,, 3 (Novellierungsanordnung Ziffer 47,) und Absatz 4,, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 54,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 7 und 8, Paragraph 61,, Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67,, die Überschrift des Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 69,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 77, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 96 b, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 2 und die Anlagen 1 bis 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 70,, Paragraph 86, Absatz 6, letzter Satz, 2. Hauptstück außer Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 51 Abs. 3 (Novellierungsanordnung Z 48) mit 1. Jänner 2028.Paragraph 51, Absatz 3, (Novellierungsanordnung Ziffer 48,) mit 1. Jänner 2028.
- (7)Absatz 7In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2024 treten die Anlagen 2 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024, treten die Anlagen 2 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anlage
Anl. 7 GWO
(Wahlkarten-Schablone, § 39 Abs. 4)(Anm.: Die Wahlkarten-Schablone ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Wahlkarten-Schablone ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anl. 1 GWO
Anlage 1
zu § 25Anlage 1zu Paragraph 25,(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 2 GWO
Wahlkarte (Vorderseite), Wahlkarte (Rückseite), § 39 Abs. 3(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,
Anl. 3 GWO
Anlage 3
zu § 42 (2)Anlage 3
zu Paragraph 42, (2)(Anm.: Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 4 GWO
Anlage 4
zu § 56 (1)Anlage 4
zu Paragraph 56, (1)(Anm.: Der Eintrittsschein ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Der Eintrittsschein ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 5 GWO
Anlage 5
zu § 58 (1)Anlage 5
zu Paragraph 58, (1)(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Anl. 6 GWO
Anlage 6
zu § 71Anlage 6
zu Paragraph 71,(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
Gemeindewahlordnung 2009 (GWO) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024
- § 0 gültig von 17.03.2020 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020
- § 0 gültig von 21.09.2019 bis 16.03.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2019
- § 0 gültig von 05.09.2014 bis 20.09.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2014
- § 0 gültig von 01.10.2010 bis 04.09.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2010
- § 0 gültig von 04.07.2009 bis 30.09.2010
1. Hauptstück Wahl der Gemeinderäte |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Anzahl der Gemeinderäte |
§ 4 | Wahlausschreibung |
§ 5 | Wahlort |
2. Abschnitt Wahlbehörden |
§ 6 | Allgemeines |
§ 7 | Wirkungsbereich der Wahlbehörden |
§ 8 | Gemeindewahlbehörden |
§ 9 | Sprengelwahlbehörden |
§ 10 | Besondere Wahlbehörden |
§ 11 | Überörtliche Wahlbehörden |
§ 12 | Landeswahlbehörde |
§ 13 | Unvereinbarkeit |
§ 14 | Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreterinnen/Vertreter oder der Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiterinnen/Wahlleiter |
§ 15 | Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer |
§ 16 | Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen |
§ 17 | Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer |
§ 18 | Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden |
§ 19 | Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter |
§ 20 | Änderung in der Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden, Amtsdauer |
§ 21 | Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden |
3. Abschnitt Wahlrecht |
§ 22 | Wahlrecht |
§ 23 | Wahlausschließungsgründe |
§ 24 | Teilnahme an der Wahl |
4. Abschnitt Erfassung der wahlberechtigten Personen |
§ 25 | Wählerverzeichnisse |
§ 26 | Ort der Eintragung |
§ 27 | (entfallen) |
5. Abschnitt Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren |
§ 28 | Auflage des Wählerverzeichnisses |
§ 29 | Kundmachung in den Häusern |
§ 30 | Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien |
§ 31 | Berichtigungsanträge |
§ 32 | Verständigung der zur Streichung beantragten Personen |
§ 33 | Entscheidung über Berichtigungsanträge |
§ 34 | Beschwerden |
§ 35 | Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation |
§ 36 | Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen |
6. Abschnitt Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten und Briefwahl |
§ 37 | Ort der Ausübung des Wahlrechts |
§ 38 | Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 39 | Ausstellung der Wahlkarte |
§ 39a | Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte |
§ 40 | Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht |
7. Abschnitt Wählbarkeit und Wahlbewerbung |
§ 41 | Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit |
§ 42 | Gemeindewahlvorschlag |
§ 43 | Unterscheidende Parteibezeichnung in den Gemeindewahlvorschlägen |
§ 44 | Zustellungsbevollmächtigte Person |
§ 45 | Überprüfung der Wahlvorschläge |
§ 46 | Ergänzungsvorschläge |
§ 47 | Zurückziehung von Gemeindewahlvorschlägen |
§ 48 | Gemeindewahlvorschläge mit gleichen wahlwerbenden Personen |
§ 49 | Abschließung und Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge |
8. Abschnitt Abstimmungsverfahren |
§ 50 | Wahllokale und Wahlsprengel |
§ 51 | Beschaffenheit der Wahllokale |
§ 52 | Wahlzelle und Wahlurne |
§ 53 | Verbotszone |
§ 54 | Wahlzeit |
§ 55 | Vorgang bei der Briefwahl und Prüfung der Wahlkarten |
§ 56 | Wahlzeuginnen/Wahlzeugen |
§ 57 | Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt der Wahlleiterin/des Wahlleiters |
§ 58 | Beginn der Wahlhandlung |
§ 59 | Wahlkuverts |
§ 60 | Einlass in das Wahllokal |
§ 61 | Persönliche Ausübung des Wahlrechts |
§ 62 | Identitätsfeststellung |
§ 63 | Stimmabgabe |
§ 64 | Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde |
§ 65 | (entfallen) |
§ 66 | Wahlvorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern |
§ 67 | Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe |
§ 68 | Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler |
§ 69 | Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten wahlberechtigten Personen |
§ 70 | (entfallen) |
§ 71 | Amtlicher Stimmzettel |
§ 72 | Gültige Ausfüllung |
§ 73 | Vergabe von Vorzugsstimmen |
§ 74 | Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert |
§ 75 | Ungültige Stimmzettel |
§ 76 | Übergabe der einzubeziehenden Wahlkarten an die zuständigen Wahlbehörden |
9. Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 77 | Stimmenzählung |
§ 78 | Ermittlung der Vorzugsstimmen |
§ 79 | Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde |
§ 80 | Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift über das Gesamtwahlergebnis |
§ 81 | Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
10. Abschnitt Ermittlungsverfahren |
§ 82 | Ermittlung der Mandate, Verteilung der Gemeinderatssitze |
§ 83 | Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen der Parteilisten, Feststellung der Gewählten und der Ersatzmitglieder |
§ 84 | Niederschrift über die Verteilung der Gemeinderatssitze, die Vorzugsstimmen, die Gewählten und die Ersatzmitglieder |
§ 85 | Verlautbarung des Wahlergebnisses |
§ 86 | Wahlanfechtung |
11. Abschnitt Einberufung von Ersatzmitgliedern |
§ 87 | Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat |
§ 88 | Vorübergehende Einberufung von Ersatzmitgliedern |
2. Hauptstück Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates |
§ 89 | (entfallen) |
§ 90 | (entfallen) |
§ 91 | (entfallen) |
§ 92 | (entfallen) |
3. Hauptstück Schlussbestimmungen |
§ 93 | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 94 | Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung |
§ 95 | Fristen |
§ 96 | Wahlkosten |
§ 96a | Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und Gemeinden |
§ 96b | Außerordentliche Verhältnisse |
§ 97 | Verweise |
§ 98 | Übergangsbestimmung |
§ 98a | Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 71/2019 |
§ 99 | Inkrafttreten |
§ 99a | Inkrafttreten von Novellen |
§ 100 | Außerkrafttreten |
Anlagen |
Anlage 1 | Wählerverzeichnis |
Anlage 2 | Vorder- und Rückseite der Wahlkarte (§ 39 Abs. 3) |
Anlage 3 | Unterstützungserklärung (§ 42 Abs. 2) |
Anlage 4 | Eintrittsschein (§ 56 Abs. 1) |
Anlage 5 | Abstimmungsverzeichnis (§ 58 Abs. 1) |
Anlage 6 | Amtlicher Stimmzettel (§ 71) |
Anlage 7 | Wahlkarten-Schablone (§ 39 Abs. 4) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,