§ 11 GWO Überörtliche Wahlbehörden

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Überörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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