(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach
1. | Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und | |||||||||
2. | Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen. |
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
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