(1) Wenn ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes vorläufig enthoben oder gehindert ist, sein Amt auszuüben, oder über drei Monate beurlaubt wird, ist das jeweils nächste Ersatzmitglied vorübergehend auf den freien Gemeinderatssitz zu berufen.
(2) Die Berufung obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter. Die Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berufung und in der Kundmachung auf die vorübergehende Einberufung hinzuweisen ist.
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