Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIm Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die wählenden Personen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2)Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Justizwache nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3)Absatz 3Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 50 verbunden sein.Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach Paragraph 50, verbunden sein.
(4)Absatz 4In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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