§ 87 GWO Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden (§ 83 Abs. 4) oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben.

(2) Wenn das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt ist, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied an dessen Stelle vor. Die Berufung der Ersatzmitglieder auf freie Gemeinderatssitze obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach § 83 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

(3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.

(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 GWO
§ 88 GWO