(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden (§ 83 Abs. 4) oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben.
(2) Wenn das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt ist, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied an dessen Stelle vor. Die Berufung der Ersatzmitglieder auf freie Gemeinderatssitze obliegt der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach § 83 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
0 Kommentare zu § 87 GWO