§ 96b GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die Gemeinderatswahlen infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
    2. 2.Ziffer 2das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
    sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 96b GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96b GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 96b GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 96b GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 96b GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 96a GWO
§ 97 GWO