Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsWenn die Gemeinderatswahlen infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
1.Ziffer einsdie Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
2.Ziffer 2das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
3.Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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