(1) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden, ausgenommen Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse, aufheben oder abändern.
(2) Die Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 14, 15, 17, 30 Abs. 2 sowie der §§ 56 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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