(1) Die zu vergebenden Gemeinderatssitze werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei neun zu vergebenden Gemeinderatssitzen die neuntgrößte, bei 15 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfzehntgrößte, bei 21 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einundzwanzigstgrößte, bei 25 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfundzwanzigstgrößte Zahl und bei 31 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einunddreißigstgrößte der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien auf einen Gemeinderatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 49 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Gemeinderatssitze der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
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