(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 28 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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