§ 17 GWO Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzerinnen/Beisitzer

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtliche Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde einberufen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 9 und 10) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 15 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (Paragraphen 9 und 10) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 15, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 GWO
§ 18 GWO