(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, in Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, in dem Sprengel, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 38) sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Sprengels ausüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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