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§ 65 GWO (Gemeindewahlordnung 2009), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 65 GWO (weggefallen)
GWO - Gemeindewahlordnung 2009
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
§ 65 GWO
seit 21.09.2019 weggefallen.
In Kraft seit 22.09.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis GWO
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 55 GWO Vorgang bei der Briefwahl und Prüfung der Wahlkarten
§ 56 GWO Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
§ 57 GWO Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt der Wahlleiterin/des Wahlleiters
§ 58 GWO Beginn der Wahlhandlung
§ 59 GWO Wahlkuverts
§ 60 GWO Einlass in das Wahllokal
§ 61 GWO Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 62 GWO Identitätsfeststellung
§ 63 GWO Stimmabgabe
§ 64 GWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 65 GWO (weggefallen)
§ 66 GWO Wahlvorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern
§ 67 GWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 68 GWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler
§ 69 GWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten wahlberechtigten Personen
§ 70 GWO (weggefallen)
§ 71 GWO Amtlicher Stimmzettel
§ 72 GWO Gültige Ausfüllung
§ 73 GWO Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 74 GWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 75 GWO Ungültige Stimmzettel
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 GWO
§ 66 GWO
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