(1) Die nach der Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. Nr. 48/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, für die Durchführung der Gemeinderatswahlen gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur erstmaligen Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat nach § 4 dieses Gesetzes im Amt.
(2) Gemeinderatswahlen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben wurden, sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Die Festlegung des Wahltages und des Stichtages bleiben hiervon unberührt.
0 Kommentare zu § 98 GWO