(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von der Hälfte der wahlberechtigten Personen, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
(2) Ein Gemeindewahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche wahlwerbende Personen desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
(3) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
0 Kommentare zu § 47 GWO