(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 33 Abs. 1 können die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 und des § 33 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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