§ 60 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
  2. (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Hilfskräfte,
    3. 3.Ziffer 3Wahlleiterinnen/Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,
    4. 4.Ziffer 4Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,
    5. 5.Ziffer 5wählende Personen zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
    6. 6.Ziffer 6Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,Kleinkinder, die von Personen nach Ziffer 5, mitgebracht werden,
    7. 7.Ziffer 7Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben,
    8. 8.Ziffer 8die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen.
    Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Ziffer 7, nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Absatz 2, Ziffer 7, mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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