§ 60 GWO Einlass in das Wahllokal

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
  2. (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Hilfskräfte,
    3. 3.Ziffer 3Wahlleiterinnen/Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,
    4. 4.Ziffer 4Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,
    5. 5.Ziffer 5wählende Personen zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
    6. 6.Ziffer 6Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,Kleinkinder, die von Personen nach Ziffer 5, mitgebracht werden,
    7. 7.Ziffer 7Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben,
    8. 8.Ziffer 8die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen.
    Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Ziffer 7, nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Absatz 2, Ziffer 7, mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 GWO
§ 61 GWO