Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
(2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 GWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 GWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 GWO