§ 8 GWO

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in § 33, § 49, § 50, § 57, § 76, § 80 und den §§ 82 bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach § 57 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in Paragraph 33,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 57,, Paragraph 76,, Paragraph 80 und den Paragraphen 82, bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach Paragraph 57, zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
  5. (5)Absatz 5Eine/Ein aufgrund der Gemeindeordnung, vorübergehend eingesetzte Regierungskommissärin/eingesetzter Regierungskommissär hat die einer Bürgermeisterin/einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 GWO
§ 9 GWO