(1) Die wählende Person kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Partei die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der wahlwerbenden Person oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei wahlwerbenden Personen derselben Parteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung einer wahlwerbenden Person aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste der von der wählenden Person eingetragenen wahlwerbenden Person, wenn der Name der wahlwerbenden Person in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Person enthält.
(3) Die Eintragung einer wahlwerbenden Person durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere wahlwerbende Personen eingetragen wurden oder eine wahlwerbende Person einer Parteiliste eingetragen wurde, die nicht wahlwerbende Person der von der wählenden Person gewählten Parteiliste ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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