Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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