§ 2 GWO Begriffsbestimmungen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. 1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
  2. 2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  3. 3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  4. 4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
  5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  6. 6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 GWO
§ 3 GWO