§ 2 GWO Begriffsbestimmungen

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. 1.Ziffer einsBriefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
  2. 2.Ziffer 2wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  3. 3.Ziffer 3wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  4. 4.Ziffer 4wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
  5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  6. 6.Ziffer 6Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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